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| Uwe W. | 310,00 € |
| Hannes P. | 180,00 € |
| Nicole G. | 320,00 € |
| Norbert W. | 300,00 € |
| Jonas v.d.G. | 5,00 € |
| Marga & Dieter N. | 5,00 € |
| Udo K. | 50,00 € |
| Josef | 20,00 € |
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5 Steine herstellen.
Bitte unterstützen Sie mit einer Spende unsere Arbeit. Die
Jugendlichen in Gambia werden es Ihnen Danken. Gerne können Sie auch
eine Patenschaft übernehmen.
Rufen Sie uns an und sprechen Sie mit uns.
vom Finanzamt Ansbach, der einem Spendensiegel gleichge-
stellt
ist, aber keine hohen Kosten verursacht.
18.05.2012
Der Geschäftsbericht für die Jahre 2009 bis 2011 ist fertig zur Abgabe beim Finanzamt.....
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10.05.2012
Heute wurde unser Verein bei boost.de angemeldet, damit unsere
Unterstützer durch Online-Einkäufe für FBiG Spenden generieren können.......
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09.03.2012
Unsere Sachspendenaktion durch Anzeigen in der hiesigen Tageszeitung und dem
Wochenblatt war zwar nicht vom großen Erfolg gekrönt, doch einige Menschen...
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22.02.2012
Heute habe ich in der Zeitung zwei Anzeigen aufgegeben. Ich möchte nun die
Idee verwirklichen, die ich schon lange mit mir herumtrage. Es soll ein
kleiner Laden werden in dem....
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Bei AMAZON haben wir für über 400 Euro gespendete Bücher und diverse
Elektronikartikel verkauft. Die Bücher wurden von Frau Gertrud P.
gespendet.
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| GAMBIA | MALAWI |
FOTOALBUM
mit Bildern aus Afrika, die einen Eindruck von diesem riesigen Kontinent
vermitteln wollen.
LANDESINFORMATION
zu Gambia. Ein wenig über die Geschichte, die Politik, sowie landes
spezifische Infor-mationen, wie Bildung und Gesundheitssituation.
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Entgegenstehende
oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennt der Förderverein Berufsbildung in Gambia
e.V., FBiG e.V. (nachfolgend FBiG e.V. genannt) nicht an, es
sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn
FBiG e.V. in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren
Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch FBiG e.V.
schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen.
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB
zu qualifizieren, so kann FBiG e.V. dieses innerhalb von 4
Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware
zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt
der Schriftform. Kann FBiG e.V. durch Vorlage eines
Sendeberichts nachweisen, das sie eine Erklärung per Telefax
oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet,
das dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich FBiG e.V. zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient,
verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der
Rechtsverordnung nach
Art.241EGBGB
bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des
Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege
übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen,
wenn sie von FBiG e.V. abgerufen und geöffnet wurden. FBiG
e.V. behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu
löschen.
1. Alle Preise von FBiG e.V. verstehen sich ab Lager
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als
sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten
oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Sofern FBiG e.V. ohne das ein gesetzlicher Anspruch des
Bestellers besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt,
berechnet FBiG e.V. für den dadurch zusätzlich entstehenden
Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des
Warenwertes mindestens jedoch 15,- €.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 50,-
wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen
bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig.
Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen
getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet
dessen ist FBiG e.V. jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben
von Gründen eine Lieferung von einer Zug um Zug Zahlung
abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen
Zahlungsmitteln der Tag, an dem FBiG e.V. oder Dritte die
gegenüber FBiG e.V. einen Anspruch haben über den Betrag
verfügen können.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von FBiG e.V. anerkannt sind.
Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller
nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt
werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt
der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei
Zahlungsverzug des Bestellers ist FBiG e.V. außerdem
berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen
zurückzubehalten.
1. FBiG e.V. behält sich das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die
Pfändung der Liefergegenstände durch FBiG e.V. gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich
durch FBiG e.V. schriftlich erklärt wird.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
FBiG e.V. jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
zwischen FBiG e.V. und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem
Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von FBiG e.V., die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch
verpflichtet sich FBiG e.V., die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann FBiG e.V.
verlangen, das der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller wird stets für FBiG e.V. vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, FBiG e.V. nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FBiG e.V. das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, FBiG e.V. nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt
FBiG e.V. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für
FBiG e.V. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte,
hat der Besteller FBiG e.V. unverzüglich davon zu
benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
das Eigentum von FBIG e.V. hinzuweisen.
7. FBiG e.V. verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt FBiG e.V.
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und
Leistungstermine setzt voraus, das alle technischen Fragen
geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des
Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen
verlängert.
2. FBiG e.V. wird den Besteller unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit
Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine
Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. FBiG e.V. behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und
Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des
Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des
Bestellers bei FBiG e.V. verwahrt.
6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße
behält sich FBiG e.V. die handelsüblichen Abweichungen vor,
es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich
zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt,
Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen
Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FBiG e.V. berechtigt
anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit
angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender
Ansprüche ist FBiG e.V. berechtigt, den ihr insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
1. Kommt FBiG e.V. mit der Lieferung in Verzug, so hat
der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten
Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,3% des Kaufpreises
für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal
jedoch 6,0%.
2. Befindet sich FBiG e.V. mit einer Teillieferung in
Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte
Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für
noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des
pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht,
zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten
Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist
ausgeschlossen, es sei denn, FBiG e.V. hätte den Verzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der
Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen
Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens-
Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, erfolgt die Lieferung auf Kosten von FBiG e.V. Der
Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies
gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht
zurückgenommen.
1. Der Besteller verpflichtet sich, FBiG e.V. von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und FBiG e.V. auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. FBiG e.V. ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber FBiG
e.V. angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von FBiG e.V.
zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von FBiG
e.V. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der
Nachbesserung ist FBiG e.V. verpflichtet, alle zum Zwecke
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transportkosten, Wege, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht
dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller
berechtigt, eine Herabsetzung der entsprechenden Vergütung
für diese Bestellung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Hatte der Besteller FBiG e.V. eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung
bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache eine
zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet FBiG
e.V. nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für Mängel die FBiG e.V. nicht zu vertreten hat sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es
handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten oder
garantierten Eigenschaft.
4. Ansprüche nach
§437,
§ 634a BGB verjähren in einem Jahr ab
Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben.
5. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit oder Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von
FBiG e.V. beruhen. Soweit FBiG e.V. grob fahrlässig
gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
6. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern FBiG e.V. schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
7. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem
Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten
Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet FBiG e.V.
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
ist der Geschäftssitz von FBiG e.V. Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen
Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den
Geschäftssitz von FBiG e.V. zuständige Gericht. FBiG e.V.
ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht
bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil
einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung
wirksam.
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschließlicher
Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten
Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes
geregelt.
1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber
FBiG e.V. angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von FBiG
e.V. zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von
FBiG e.V. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der
Nachbesserung ist FBiG e.V. verpflichtet, die zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht
dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist
dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des
Wertes der mangelhaften Sache.
1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der
entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle
einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des
Vertrages zu verlangen.
1.3. Hat FBiG e.V. den Mangel nicht zu vertreten, sind
Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
1.4. Schuldet FBiG e.V. eine Stückschuld, so ist im Falle
der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
1.5. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz
beruhen.
1.6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen. Insoweit haftet FBiG e.V. insbesondere nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
1.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab
Gefahrübergang.
2. Rügefristen, überschreiten der Gewährleistungszeit
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungszeit
entdeckt werden, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
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