I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten nicht gegenüber
Verbrauchern. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennt der Förderverein Berufsbildung in
Gambia e.V., FBiG e.V. (nachfolgend FBiG e.V. genannt) nicht an, es sei
denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die
folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn FBiG e.V. in Kenntnis
entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie durch FBiG e.V. schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen.
II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB
zu qualifizieren, so kann FBiG e.V. dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung,
spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per
Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann FBiG e.V. durch
Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, das sie eine Erklärung per
Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, das
dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich FBiG e.V. zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages
eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf
eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach
Art.241EGBGB
bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner
Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten
erst dann als zugegangen, wenn sie von FBiG e.V. abgerufen und geöffnet
wurden. FBiG e.V. behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von FBiG e.V.
verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich
danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu
erhöhen.
3. Sofern FBiG e.V. ohne das ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers
besteht - ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet FBiG e.V. für
den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine
Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes mindestens
jedoch 15,- €.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 50,- wird ein
Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung,
spätestens bei Rechnungseingang fällig. Rechnungen sind, sofern keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Abzüge zahlbar.
Unbeschadet dessen ist FBiG e.V. jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben
von Gründen eine Lieferung von einer Zug um Zug Zahlung abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag,
an dem FBiG e.V. oder Dritte die gegenüber FBiG e.V. einen Anspruch
haben über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FBiG e.V.
anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach
Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der
Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne
Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist FBiG e.V.
außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen
zurückzubehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. FBiG e.V. behält sich das
Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch FBiG e.V. gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern dies nicht ausdrücklich durch FBiG e.V. schriftlich erklärt wird.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FBiG e.V. jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen FBiG e.V. und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem
Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FBiG e.V.,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch
verpflichtet sich FBiG e.V., die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann FBiG e.V.
verlangen, das der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird
stets für FBiG e.V. vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit
anderen, FBiG e.V. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
FBiG e.V. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, FBiG e.V. nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt FBiG e.V. das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für FBiG e.V. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller
FBiG e.V. unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das
Eigentum von FBIG e.V. hinzuweisen.
7. FBiG e.V. verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
FBiG e.V.
V. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung vereinbarter
Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, das alle technischen Fragen
geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers
rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird
die Frist angemessen verlängert.
2. FBiG e.V. wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für
den Gebrauch ergeben.
4. FBiG e.V. behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und
Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird
die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei FBiG e.V. verwahrt.
6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich
FBiG e.V. die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die
Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik,
unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um
die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist FBiG e.V. berechtigt anderweitige Aufträge
Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern.
Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist FBiG e.V. berechtigt, den ihr
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen.
VI. Lieferverzug
1. Kommt FBiG e.V. mit der Lieferung
in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines
pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,3% des
Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal
jedoch 6,0%.
2. Befindet sich FBiG e.V. mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet
sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des
Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten
Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte
erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten
Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist
ausgeschlossen, es sei denn, FBiG e.V. hätte den Verzug vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer
wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens-
Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
VII. Versand - Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung auf
Kosten von FBiG e.V. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des
Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht
zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
1. Der Besteller verpflichtet sich,
FBiG e.V. von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der
gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und FBiG e.V.
auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. FBiG e.V. ist
berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige
Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware
durchzuführen.
IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen
unverzüglich gegenüber FBiG e.V. angezeigt und gerügt werden. Soweit ein
von FBiG e.V. zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von
FBiG e.V. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung
ist FBiG e.V. verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht
dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, eine
Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller FBiG e.V.
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw.
Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte oder
garantierte Eigenschaft fehlt, haftet FBiG e.V. nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Für Mängel die FBiG e.V. nicht zu vertreten hat sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
das Fehlen einer zugesicherten oder garantierten Eigenschaft.
4. Ansprüche nach
§437,
§ 634a BGB verjähren in einem Jahr ab
Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Schäden
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von FBiG e.V. beruhen. Soweit FBiG e.V. grob
fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern FBiG e.V.
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem
Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten
Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet FBiG e.V. insbesondere
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht, Sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von FBiG e.V.
Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens, ist der
Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von FBiG e.V. zuständige
Gericht. FBiG e.V. ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer
Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
XI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine
Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei
ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten
Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
1. Gewährleistung / Schadensersatz / Haftung
1.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber FBiG e.V.
angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von FBiG e.V. zu vertretender
Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von FBiG e.V. Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist FBiG e.V. verpflichtet,
die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht
dadurch erhöhen, das die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser
Aufwendungsersatz begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften
Sache.
1.2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der
Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für
diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die
Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
1.3. Hat FBiG e.V. den Mangel nicht zu vertreten, sind
Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
1.4. Schuldet FBiG e.V. eine Stückschuld, so ist im Falle der
Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
1.5. FBiG e.V. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz beruhen.
1.6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit
haftet FBiG e.V. insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
1.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
2. Rügefristen, überschreiten der Gewährleistungszeit
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden
bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
Stand Mai 2006
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