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Der Verein führt den Namen Förderverein Berufsbildung in Gambia. Der
Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im
Vereinsregister. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz
"e.V.". Er hat seinen Sitz in Fürth. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im In– und Ausland,
der Berufsbildung Jugendlicher im Ausland , der Entwicklungshilfe und
der Integration von Langzeitarbeitslosen ins Berufsleben. Er ist nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein
verfolgt besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke. Aus diesem
Grund dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das
14. Lebensjahr vollendet hat. Soweit der Bewerber noch nicht Volljährig
ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der
Vorstandschaft einzureichen. über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet sofort mit dem Tod, durch
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt
ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger
Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der
Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem
betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
machen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen Ausschluss kann
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei
Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des
Vereins einzureichen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Neben einer Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen
Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, wird auch ein monatlicher
Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige
Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfes festgesetzt
wird. Arbeitslose Mitglieder erhalten durch Nachweis eine Ermäßigung von
25%. Auszubildende sind für die Zeit ihrer Ausbildung durch Nachweis
beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Verwaltung und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzender, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Kassenprüfern. Die
Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre
gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
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• Einberufung der Mitgliederversammlung.
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• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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• Verwaltung des Vereinsvermögens.
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• Erstellung des Jahres– und Kassenberichts.
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• Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von
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Vereinsmitgliedern.
Ausschließungsgründe sind:
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• grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
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• Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
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• schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
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• Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Ausschluss erfolgt, wenn drei
Wochen nach der zweiten Mahnung (Einschreiben) keine Beiträge
eingegangen sind.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur
verbindlich wenn die gesamte Vorstandschaft zugestimmt hat. Hierbei
handelt es sich um eine vereinsinterne Wirkung.
§ 9 Sitzung der Vorstandschaft
Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2.
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, beziehungsweise des die
Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds. Über die Sitzung der
Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen
der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereins notwendigen Mittel werden in erster Linie
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1.
Vorsitzenden oder— bei dessen Verhinderung— des stellvertretenden 2.
Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von mindestens
zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die
Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Mitgliederversammlung zu
berichten. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft.
• Entlastung der Vorstandschaft.
• Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrags.>
• Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr.
• Wahl und Abberufungen der Vorstandschaftsmitglieder und der
Kassenprüfer.
• Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft.
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der
Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen
Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt, möglichst zu beginn eines jeden Kalenderjahres. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft
schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch
persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung
ist mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die
letzte der Vorstandschaft bekannte Adresse verschickt wurde. Dabei gilt
der Tag nach der Absendung als Beginn der Frist. Jedes Mitglied kann bis
spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1.
Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen
Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim geführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.
Vorsitzenden zu Unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte
sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
Der Beschluss der Versammlung bedarf mindestens vier Fünftel der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösungsversammlung beschließt über die
Bestellung der Liquidatoren, ihrer Vertretungsbefugnis und über den
Anfallberechtigten.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorstandschaft
verpflichtet innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen mit der in § 13 Abs. 1 angegebenen Mehrheit
beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diese
unbedingte Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an: ASB, (Arbeiter Samariter Bund), Bereich Medizinische
Hilfe für Gambia, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Eine
Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet nicht statt.
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