| Uwe W. | 310,00 € |
| Hannes P. | 180,00 € |
| Nicole G. | 320,00 € |
| Norbert W. | 300,00 € |
| Jonas v.d.G. | 5,00 € |
| Marga & Dieter N. | 5,00 € |
| Udo K. | 50,00 € |
| Josef | 20,00 € |
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ganz einfach per PayPal.
Der kleinste Betrag hilft.
Schon für 1 € können wir
5 Steine herstellen.
Bitte unterstützen Sie mit einer Spende unsere Arbeit. Die
Jugendlichen in Gambia werden es Ihnen Danken. Gerne können Sie auch
eine Patenschaft übernehmen.
Rufen Sie uns an und sprechen Sie mit uns.
vom Finanzamt Ansbach, der einem Spendensiegel gleichge-
stellt
ist, aber keine hohen Kosten verursacht.
01.02.2012
Heute habe ich mir die Spendenstatistiken bei benefind genauer
angeschaut und war doch sehr überrascht das FBiG e.V. auch schon
knapp über 7 € durch Suchanfragen mit benefind erwirtschaftet
hat.
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31.01.2012
Bald stelle ich unser Web in neuem Design (die Farben bleiben gleich,
das Logo auch..... ach lasst Euch überraschen und sagt mir dann wie es
Euch gefällt) und mit einigen Neuerungen online.
Ich arbeite am neuen Geschäftsbericht für die Jahre 2009 bis 2011.
Einiges an Arbeit, aber ich schaffe das schon, wie letztes mal auch.
14.01.2012
Zuerst einmal möchte ich allen ein gesundes neues Jahr 2012 wünschen.
Seedy K. Babou hat sich unseres VW Busses angenommen und ihn zur
Instandsetzung von seinem bisherigen Standplatz abgeholt. Nun fehlt es
nur noch an einer Batterie und dann....
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Bei AMAZON haben wir für über 400 Euro gespendete Bücher und diverse
Elektronikartikel verkauft. Die Bücher wurden von Frau Gertrud P.
gespendet.
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| GAMBIA | MALAWI |
FOTOALBUM
mit Bildern aus Afrika, die einen Eindruck von diesem riesigen Kontinent
vermitteln wollen.
LANDESINFORMATION
zu Gambia. Ein wenig über die Geschichte, die Politik, sowie landes
spezifische Infor-mationen, wie Bildung und Gesundheitssituation.
Der Verein führt den Namen Förderverein Berufsbildung in Gambia. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Fürth. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im In– und Ausland, der Berufsbildung Jugendlicher im Ausland , der Entwicklungshilfe und der Integration von Langzeitarbeitslosen ins Berufsleben. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke. Aus diesem Grund dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Soweit der Bewerber noch nicht Volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet sofort mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.
Neben einer Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, wird auch ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfes festgesetzt wird. Arbeitslose Mitglieder erhalten durch Nachweis eine Ermäßigung von 25%. Auszubildende sind für die Zeit ihrer Ausbildung durch Nachweis beitragsfrei.
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzender, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Kassenprüfern. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
• Einberufung der Mitgliederversammlung.
• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Verwaltung des Vereinsvermögens.
• Erstellung des Jahres– und Kassenberichts.
• Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Ausschließungsgründe sind:
• grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen.
• Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
• schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
• Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Ausschluss erfolgt, wenn drei Wochen nach der zweiten Mahnung (Einschreiben) keine Beiträge eingegangen sind.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich wenn die gesamte Vorstandschaft zugestimmt hat. Hierbei handelt es sich um eine vereinsinterne Wirkung.
Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die zur Erreichung des Vereins notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder— bei dessen Verhinderung— des stellvertretenden 2. Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft.
• Entlastung der Vorstandschaft.
• Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrags.
• Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr.
• Wahl und Abberufungen der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer.
• Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft.
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, möglichst zu beginn eines jeden Kalenderjahres. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte der Vorstandschaft bekannte Adresse verschickt wurde. Dabei gilt der Tag nach der Absendung als Beginn der Frist. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen
Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim geführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.
Vorsitzenden zu Unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte
sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
Der Beschluss der Versammlung bedarf mindestens vier Fünftel der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösungsversammlung beschließt über die
Bestellung der Liquidatoren, ihrer Vertretungsbefugnis und über den
Anfallberechtigten.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorstandschaft verpflichtet innerhalb
von drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit
der in § 13 Abs. 1 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung
der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit
ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an:
ASB, (Arbeiter Samariter Bund), Bereich Medizinische Hilfe für Gambia,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an
die Mitglieder findet nicht statt.
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Stand: 02.02.2012
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