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SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Berufsbildung in Gambia. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Fürth. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im In– und Ausland, der Berufsbildung Jugendlicher im Ausland , der Entwicklungshilfe und der Integration von Langzeitarbeitslosen ins Berufsleben. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke. Aus diesem Grund dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Soweit der Bewerber noch nicht Volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft endet sofort mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, wird auch ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfes festgesetzt wird. Arbeitslose Mitglieder erhalten durch Nachweis eine Ermäßigung von 25%. Auszubildende sind für die Zeit ihrer Ausbildung durch Nachweis beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzender, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und den Kassenprüfern. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

  • • Einberufung der Mitgliederversammlung.

  • • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  • • Verwaltung des Vereinsvermögens.

  • • Erstellung des Jahres– und Kassenberichts.

  • • Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von

  • Vereinsmitgliedern.

    Ausschließungsgründe sind:

  • • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen

  • • Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

  • • schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.

  • • Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Ausschluss erfolgt, wenn drei Wochen nach der zweiten Mahnung (Einschreiben) keine Beiträge eingegangen sind.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich wenn die gesamte Vorstandschaft zugestimmt hat. Hierbei handelt es sich um eine vereinsinterne Wirkung.

§ 9 Sitzung der Vorstandschaft

Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereins notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder— bei dessen Verhinderung— des stellvertretenden 2. Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • • Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft.

  • • Entlastung der Vorstandschaft.

  • • Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrags.>

  • • Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr.

  • • Wahl und Abberufungen der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer.

  • • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft.

  • • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  • • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, möglichst zu beginn eines jeden Kalenderjahres. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte der Vorstandschaft bekannte Adresse verschickt wurde. Dabei gilt der Tag nach der Absendung als Beginn der Frist. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim geführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden zu Unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Der Beschluss der Versammlung bedarf mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, ihrer Vertretungsbefugnis und über den Anfallberechtigten.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorstandschaft verpflichtet innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 13 Abs. 1 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
ASB, (Arbeiter Samariter Bund), Bereich Medizinische Hilfe für Gambia, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet nicht statt.

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